Allgemeine Geschäftsbedingungen FÜR FOTOGRAFEN (Auftragsaufnahmen)
Herausgegeben von der Bundesinnung der
Fotografen und dem RSV
1. Anwendbarkeit der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Die österreichischen Berufsfotografen schließen
nur zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab. Mit der
Auftragserteilung anerkennt der Auftraggeber deren Anwendbarkeit.
Abweichende Vereinbarungen können rechtswirksam nur schriftlich
getroffen werden. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen
allfälligen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder des Mittlers
vor.
2. Urheberrechtliche Bestimmungen
2.1. Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte
des Lichtbildherstellers (§§ 1, 2 Abs. 2, 73ff UrhG) stehen dem
Fotografen zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte etc.)
gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der
Vertragspartner erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht
exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare)
Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten
Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen
(Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkungen etc.); im
Zweifel ist der in der Rechnung bzw. im Lieferschein angeführte
Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur
soviel Rechte wie es dem offen gelegten Zweck des Vertrags
(erteilten Auftrags) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt
die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in
einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des
Auftraggebers und nicht für Werbezwecke als erteilt.
2.2. Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung
(Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet, die
Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyrightvermerk im
Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar
(sichtbar), insbesondere nicht gestürzt und in Normallettern,
unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar
anzubringen wie folgt:
Foto: © ... Name/Firma/Künstlername des
Fotografen; Ort und, soferne veröffentlicht, Jahreszahl der ersten
Veröffentlichung.
Dies gilt auch dann, wenn das Lichtbild nicht
mit einer Herstellerbezeichnung versehen ist. Jedenfalls gilt diese
Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74
Abs. 3. UrhG. Ist das Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild)
signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht den
vorstehend beschriebenen Herstellervermerk.
2.3. Jede Veränderung des Lichtbilds bedarf der
schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Dies gilt nur dann nicht,
wenn die Änderungen nach dem, dem Fotografen bekannten Vertragszweck
erforderlich sind.
2.4. Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall
vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und
Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine
ordnungsgemäße Herstellerbezeichnung/ Namensnennung (Punkt 2.2.
oben) erfolgt.
2.5. Anstelle des § 75 UrhG gilt die allgemeine
Vorschrift des § 42 UrhG.
2.6. Im Fall einer Veröffentlichung sind zwei
kostenlose Belegexemplare zuzusenden. Bei kostspieligen Produkten
(Kunstbücher, Videokassetten) reduziert sich die Zahl der
Belegexemplare auf ein Stück.
3. Eigentum am Filmmaterial - Archivierung
3.1. Das Eigentumsrecht am belichteten
Filmmaterial (Negative, Diapositive etc.) steht dem Fotografen zu.
Dieser überlässt dem Vertragspartner gegen vereinbarte und
angemessene Honorierung die für die vereinbarte Nutzung
erforderlichen Aufsichtsbilder ins Eigentum; Diapositive (Negative
nur im Fall schriftlicher Vereinbarung) werden dem Vertragspartner
nur leihweise gegen Rückstellung nach Gebrauch auf Gefahr und Kosten
des Vertragspartners zur Verfügung gestellt, soferne nicht
schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Ist dies der Fall, gilt
die Nutzungsbewilligung gleichfalls nur im Umfang des Punktes 2.1.
als erteilt.
3.2. Der Fotograf ist berechtigt, die
Lichtbilder in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise (auch auf der
Vorderseite) mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen. Der
Vertragspartner ist verpflichtet, für die Integrität der
Herstellerbezeichnung zu sorgen, und zwar insbesondere bei erlaubter
Weitergabe an Dritte (Drucker etc.). Erforderlichenfalls ist die
Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern. Dies gilt
insbesondere auch für alle bei der Herstellung erstellten
Vervielfältigungsmittel (Lithos, Platten etc).
3.3. Der Fotograf wird die Aufnahme ohne
Rechtspflicht archivieren. Im Fall des Verlusts oder der
Beschädigung stehen dem Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu.
4. Ansprüche Dritter
Für die Einholung einer allenfalls
erforderlichen Zustimmung abgebildeter Gegenstände (z.B. Werke der
Bildenden Kunst, Muster und Modelle, Marken, Fotovorlagen etc.) oder
Personen (z.B. Modelle) hat der Vertragspartner zu sorgen. Er hält
den Fotografen diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere
hinsichtlich der Ansprüche nach §§ 78 UhrG, 1041 ABGB. Der Fotograf
garantiert die Zustimmung von Berechtigten (Urheber, abgebildete
Personen etc.), insbesondere von Modellen, nur im Fall
ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen
Verwendungszwecke (Punkt 2.1.).
5. Verlust und Beschädigung
5.1. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung
von über Auftrag hergestellten Aufnahmen (Diapositive,
Negativmaterial) haftet der Fotograf - aus welchem Rechtstitel immer
- nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf
eigenes Verschulden und dasjenige seiner Bediensteten beschränkt;
für Dritte (Labors etc.) haftet der Fotograf nur für Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede Haftung ist auf die
Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen
(soferne und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche
stehen dem Auftraggeber nicht zu; der Fotograf haftet insbesondere
nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für
Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges
Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn und Folgeschäden.
5.2. Punkt 5.1. gilt entsprechend für den Fall
des Verlusts oder der Beschädigung übergebener Vorlagen (Filme,
Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) und übergebene
Produkte und Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind vom
Vertragspartner zu versichern.
5.3. Eine Valorisierung der genannten Beträge
bleibt vorbehalten.
6. Leistung und Gewährleistung
6.1. Der Fotograf wird den erteilten Auftrag
sorgfältig ausführen. Er kann den Auftrag auch - zur Gänze oder zum
Teil - durch Dritte (Labors etc.) ausführen lassen. Soferne der
Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist der
Fotograf hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrags frei.
Dies gilt insbesondere für die Bildauffassung, die Auswahl der
Fotomodelle, des Aufnahmeorts und der angewendeten
optisch-technischen (fotografischen) Mittel. Abweichungen von
früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar.
6.2. Für Mängel, die auf unrichtige oder
ungenaue Anweisungen des Vertragspartners zurückzuführen sind, wird
nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet der Fotograf nur
für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
6.3. Der Vertragspartner trägt das Risiko für
alle Umstände, die nicht in der Person des Fotografen liegen, wie
Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von
Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen
etc.
6.4. Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des
Vertragspartners.
6.5. Alle Beanstandungen müssen längstens
innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung schriftlich und unter Vorlage
aller Unterlagen erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die
Leistung als auftragsgemäß erbracht. Die Gewährleistungsfrist
beträgt drei Monate.
6.6. Im Fall der Mangelhaftigkeit steht dem
Vertragspartner nur ein Verbesserungsanspruch durch den Fotografen
zu. Ist eine Verbesserung unmöglich oder wird sie vom Fotografen
abgelehnt, steht dem Vertragspartner ein Preisminderungsanspruch zu.
Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei
Nachbestellungen gelten nicht als erheblicher Mangel. Punkt 5.1.
gilt entsprechend.
6.7. Fixgeschäfte liegen nur bei ausdrücklicher
schriftlicher Vereinbarung vor. Im Fall allfälliger
Lieferverzögerungen gilt Punkt 5.1. entsprechend.
6.8. Die Honorar- und Lizenzgebührenansprüche
stehen unabhängig davon zu, ob das Material urheber- und/oder
leistungsschutzrechtlich (noch) geschützt ist.
7. Werklohn
7.1. Mangels ausdrücklicher schriftlicher
Vereinbarung steht dem Fotografen ein Werklohn (Honorar) nach seinen
jeweils gültigen Preislisten, sonst ein angemessenes Honorar zu.
7.2. Das Honorar steht auch für Layout- oder
Präsentationsaufnahmen sowie dann zu, wenn eine Verwertung
unterbleibt oder von der Entscheidung durch Dritte abhängt. Auf das
Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen
gewährt.
7.3. Alle Material- und sonstigen Kosten
(Requisiten, Produkte, Modelle, Reisekosten, Aufenthaltsspesen,
Visagisten etc.), auch wenn deren Beschaffung durch den Fotografen
erfolgt, sind gesondert zu bezahlen.
7.4. Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom
Vertragspartner gewünschte Änderungen gehen zu seinen Lasten.
7.5. Konzeptionelle Leistungen (Beratung,
Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sind im Aufnahmehonorar
nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen
organisatorischen Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand.
7.6. Nimmt der Vertragspartner von der
Durchführung des erteilten Auftrags aus welchen Gründen immer
Abstand, steht dem Fotografen mangels anderer Vereinbarung die
Hälfte des Honorars zuzüglich aller tatsächlich angefallenen
Nebenkosten zu. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminänderungen
(z.B. aus Gründen der Wetterlage) sind ein dem vergeblich erbrachten
bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle
Nebenkosten zu bezahlen.
7.7. Das Honorar versteht sich zuzüglich
Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe.
8. Lizenzhonorar
8.1. Soferne nicht ausdrücklich schriftlich
etwas anderes vereinbart ist, steht dem Fotografen im Fall der
Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Veröffentlichungshonorar in
vereinbarter oder angemessener Höhe gesondert zu.
8.2. Das Veröffentlichungshonorar versteht sich
zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe.
8.3. Unbeschadet aller gesetzlichen Ansprüche
nach den §§ 81ff und 91ff UrhG gilt im Fall der Verletzung der
Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte an den
vertragsgegenständlichen Aufnahmen folgendes: Die Ansprüche nach §
87 UrhG stehen unabhängig von einem Verschulden zu. Im Fall der
Verletzung des Rechts auf Herstellerbezeichnung steht als
immaterieller Schaden (§ 87 Abs. 2 UrhG) vorbehaltlich eines
hinzukommenden Vermögensschadens (§ 87 Abs. 1 UrhG) zumindest ein
Betrag in der Höhe des angemessenen Entgelts (§ 86 UrhG) zu. Der
Auskunftsanspruch nach § 87a Abs. 1 UrhG gilt auch für den
Beseitigungsanspruch.
9. Zahlung
9.1. Mangels anderer ausdrücklicher
schriftlicher Vereinbarung ist bei Auftragserteilung eine
Akontozahlung in der Höhe von 50% der voraussichtlichen
Rechnungssumme zu leisten. Soferne nicht ausdrücklich schriftlich
etwas anderes vereinbart ist, ist das Resthonorar nach
Rechnungslegung sofort bar zur Zahlung fällig. Soferne ein
Zahlungsziel vereinbart wird, sind die gelegten Rechnungen längstens
binnen 8 Tagen ab Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Die Rechnungen
sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Im Fall der
Übersendung (Postanweisung, Bank- oder Postsparkassenüberweisung
etc.) gilt die Zahlung erst mit Verständigung des Fotografen vom
Zahlungseingang als erfolgt. Das Risiko des Postwegs gerichtlicher
Eingaben (Klagen, Exekutionsanträge) gehen zu Lasten des
Vertragspartners. Verweigert der Vertragspartner (Auftraggeber) die
Annahme wegen mangelhafter Erfüllung oder macht er
Gewährleistungsansprüche geltend, ist das Honorar gleichwohl zur
Zahlung fällig.
9.2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten
umfassen, ist der Fotograf berechtigt, nach Lieferung jeder
Einzelleistung Rechnung zu legen.
9.3. Im
Fall des Verzugs gelten - unbeschadet übersteigender
Schadenersatzsansprüche - Zinsen und Zinseszinsen in der Höhe von 5%
über der jeweiligen Bankrate ab dem Fälligkeitstag als vereinbart.
Für Zwecke der Zinsenberechnung ist für das jeweilige Kalenderjahr
die am 2. Jänner des entsprechenden Jahres festgesetzte Bankrate für
das gesamte Kalenderjahr maßgebend.
9.4. Mahnspesen und die Kosten - auch
außergerichtlicher - anwaltlicher Intervention gehen zu Lasten des
Vertragspartners.
9.5. Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des
Vertragspartners übergehen, geschieht dies erst mit vollständiger
Bezahlung des Aufnahmehonorars samt Nebenkosten.
10. Schlussbestimmungen
10.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der
Betriebssitz des Fotografen. Im Fall der Sitzverlegung können Klagen
am alten und am neuen Betriebssitz anhängig gemacht werden.
10.2. Das Produkthaftpflichtgesetz (PHG) ist
nicht anwendbar; jedenfalls wird eine Haftung für andere als
Personenschäden ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner Unternehmer
ist. Im Übrigen ist österreichisches Recht anwendbar, das auch dem
internationalen Kaufrecht vorgeht.
10.3. Schad- und Klagsloshaltungen umfassen
auch die Kosten außergerichtlicher Rechtsverteidigung.
10.4. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
gelten insoweit nicht, als zwingende Bestimmungen des KSchG
entgegenstehen. Teilnichtigkeit einzelner Bestimmungen (des
Vertrags) berührt nicht die Gültigkeit der übrigen
Vertragsbestimmungen.
10.5. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
gelten für von Fotografen auftragsgemäß hergestellte Filmwerke oder
Laufbilder sinngemäß, und zwar unabhängig von dem angewendeten
Verfahren und der angewendeten Technik (Schmalfilm, Video, DAT
etc.).